Zweite Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (2.AVBayRDG)

Vom 13. August 1975 (GVBI S. 276, BayRS 215-5-1-2-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 1993 (GVBI S. 736)

Auf Grund des Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst vom 11. Januar 1974 (GVBI S. 1) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Notwendige Anzahl von Rettungswachen und Krankenkraftwagen

(1) 1Es sind so viele Rettungswachen zu errichten, dass jeder an einer Straße liegende Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von höchstens 12 Minuten erreicht wer den kann (Hilfsfrist). 2ln dünn besiedelten Gebieten mit schwachem Verkehr kann aus­ nahmsweise eine Hilfsfrist bis zu 15 Minuten in Kauf genommen werden. Für die
Aus­wahl des Standorts von Rettungswachen sind Besiedlungsdichte und Schwerpunkte von Industrie und Verkehr maßgebend. 4Rettungswachen sollen nach Möglichkeit an Krankenhäusern eingerichtet werden.

(2) 1Die nach Absatz 1 notwendigen Rettungswachen müssen ganztätig einsatzbereit sein. 2Zur Sicherstellung der Versorgung von Notfallpatienten können in besonderen
Fällen Krankenkraftwagen auch außerhalb der Rettungswache stationiert werden (Stell­platz); Personal und Fahrzeug sind einer Rettungswache zugeordnet.

(3) 1Die Anzahl der Krankenkraftwagen ist so zu bemessen, dass die Hilfsfrist in der Regel auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig zu erwartenden Spitzenbedarfs ein­gehalten werden kann. 2Von der festgestellten Gesamtzahl sollen 40 v. H. Rettungswa­gen sein. Jede nach Absatz 1 notwendige Rettungswache muss mindestens über einen
ganztätig besetzten Rettungswagen verfügen.

   

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